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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Prüf- und Inspektionsstelle

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Präambel

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Hydrologischen Untersuchungsstelle Salzburg GmbH - Prüf- und Inspektionsstelle (im Folgenden mit HUS abgekürzt), soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen eingeschränkt werden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform und ausdrücklichen Zustimmung der HUS. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als vertragliche Grundlage an. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der HUS gelten nur mit schriftlicher Zustimmung der HUS. Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der HUS in ein Geschäft mit dem Kunden herrschend, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Kunden und der HUS, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. (Geltungserhaltende Reduktion der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen haben die Grundlagen des Vertrages in nachstehender Reihenfolge Gültigkeit:
1. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen samt Anlagen
2. Akkreditierungsgesetz 2012
3. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

1. Aufträge

Aufträge werden schriftlich oder mündlich erteilt. Im Falle einer mündlichen Beauftragung wird der Untersuchungsumfang schriftlich auf den Begleitdokumenten festgehalten. Das Übermitteln von Proben gilt als Prüfauftrag, wenn aus der Art der Probe bzw. deren Bezeichnung ein Auftrag erkennbar ist. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot inklusive einer etwaigen Auftragsbestätigung. Weicht diese hinsichtlich Art und Umfang vom ursprünglichen Angebot ab, so gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot, falls der Auftraggeber binnen drei Tagen keine Einwendungen erhebt.

Wird der Auftrag bzw. ein Teil der übertragenen Leistungen ohne Verschulden der HUS widerrufen, so gebührt dieser das gesamte vereinbarte Entgelt unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es gilt § 1168 (1) ABGB – Anrechnungsregel – sinngemäß.

Falls über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, kann die HUS ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

2. Zahlungs- und Preisbedingungen

Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zahlbar. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, kann bei Aufträgen über € 3.000,- eine Teilverrechnung (40 % des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 30 % bei halber Lieferzeit und 30 % bei Lieferung) erfolgen. Die HUS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Lieferung weiterer beauftragter Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der Restschuld zurückzustellen.

Aus Rabatten für einzelne Aufträge kann kein Anspruch auf neuerliche Gewährung hergeleitet werden. Sämtliche im Auftrag nicht vereinbarten, für die Erfüllung des Vertrages jedoch notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu erbringen. Auf Anfrage erhält der Kunde ein entsprechendes, verbindliches Angebot.

3. Eigentumsvorbehalt

Die HUS behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten (Prüf- bzw. Inspektionsberichte, Stellungnahmen, Gutachten) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. bis zur Erfüllung aller Forderungen vor. Im Falle einer Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen ist die HUS berechtigt, eine Verwendung dieser Produkte zu untersagen sowie eine sofortige Rücksendung der Originale zu verlangen.

4. Prüfungs- und Inspektionsdurchführung

Die HUS erbringt ihre Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Stand der Technik, unter Zugrundelegung branchenüblicher Sorgfalt sowie im Rahmen der Akkreditierung als Prüf- und Inspektionsstelle nach den ÖNORMEN EN ISO/IEC 17025 und EN ISO/IEC 17020. Die Prüfungen und Inspektionen werden anhand geeigneter Verfahrensvorschriften von kompetenten, unparteiischen Mitarbeitern durchgeführt. Sollen auf Wunsch des Kunden spezielle Verfahren angewandt werden, muss dies der HUS bereits bei der Angebotsanfrage mitgeteilt werden. Die HUS hat das Recht, die Durchführung von Prüfungen und Inspektionen abzulehnen, die ein objektives Ergebnis gefährden könnten.

Der Kunde hat das Recht - sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften dem entgegenstehen - bei den von ihm beauftragten Prüfungen und Inspektionen anwesend zu sein. Eventuelle sich daraus ergebende Mehrkosten (organisatorischer Aufwand, Geheimhaltung) sind von ihm zu tragen.

5. Probenanlieferung und –aufbewahrung

Die Probenanlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, außer es besteht eine gesonderte Vereinbarung. Für etwaige Verfälschungen des Probenmateriales infolge unsachgemäßer Probenahme, ungeeigneter Gefäße oder mangelhaftem Probentransport erfolgt keine Haftung durch die HUS. Bei Proben, welche nicht durch Personal der Prüf- und Inspektionsstelle gewonnen wurden, beziehen sich die Prüfungen auf den Probenzustand bei Einlangen in der HUS - für die Einhaltung einschlägiger Vorgaben zu Probenahme, - konservierung und -transport ist in solchen Fällen allein der Auftraggeber verantwortlich.
Proben werden Montag bis Donnerstag von 8:00 - 16:00 Uhr, Freitag sowie vor Feiertagen von 8:00 - 12:00 Uhr entgegen genommen, ein etwaiger Versand hat so zu erfolgen, dass die Proben die HUS während der genannten Zeiten erreichen. Die Übersendung/Überbringung größerer Probenstückzahlen ist im Voraus anzukündigen. Die Übernahme von Proben außerhalb der genannten Zeiten ist nur nach Absprache mit der Laborleitung möglich. Die HUS ist berechtigt, vom Kunden detaillierte Informationen über Herkunft, Produktion, Zusammensetzung oder sonstige Eigenschaften der Proben zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, auf alle ihm bekannten Gefahren schriftlich hinzuweisen und haftet für Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind.

Die Übernahme der Proben durch Mitarbeiter der HUS erfolgt erst nach bzw. im Zuge der Auftragserteilung. Andernfalls ist die HUS berechtigt, die Übernahme von Proben abzulehnen. Die Proben werden, soweit die Beschaffenheit dies zulässt, bis zum Abschluss der Prüfung bzw. bis zu den sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen einschlägigen Normen und Richtlinien ergebenden Zeiträumen aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Proben unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften entsorgt. Sofern der Kunde eine Rückgabe der Proben wünscht, so hat er dies spätestens bei Übergabe der Proben (vorzugsweise schriftlich) anzuzeigen. Sämtliche hieraus zusätzlich entstehenden Kosten trägt der Kunde.

6. Lieferung

Eine etwaig vereinbarte Lieferfrist für beauftragte Leistungen gilt ab Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Kunden und unter Einhaltung aller sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.

7. Haftung und Gewährleistung

Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.

Die HUS haftet im Rahmen der Akkreditierungsversicherungsverordnung, sowie geltender Gesetze für Schäden von aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursachter fehlerhafter Prüfungen und Prüfergebnisse, jedoch nicht für Nebenpflichtverletzungen. Davon unberührt bleibt die Haftung im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vorvertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den Bestimmungen des ABGB. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, die HUS von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter aufgrund der Verwendung von Gutachten, Prüf- und Inspektionsberichten freizustellen. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben davon unberührt. Sämtliche Ansprüche gegen die HUS verjähren (sofern gesetzlich einschränkbar) 6 Monate nach Erbringung der Leistungen.

Die Leistung der HUS gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 6 Wochen nach Einlangung beim Auftraggeber schriftlich reklamiert wird.

Die HUS trifft keine wie immer geartete Nachforschungs-, Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verwendbarkeit der Probe bzw. jener Gesamtheiten, aus denen die Probe entnommen wurde oder hinsichtlich derer die Probe Aufschluss geben soll.

8. Beschwerden

Beschwerden, Einsprüche und Rückfragen über Prüfungen, Prüfungsergebnisse und Inspektionstätigkeiten können mündlich oder schriftlich an die HUS gerichtet werden. Das Ergebnis der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Auf Anfrage stellt die HUS Ihr Beschwerdeverfahren interessierten Parteien zur Verfügung. Im Falle der Strittigkeit von Prüfergebnissen bietet die HUS - soweit möglich - die Wiederholung der Prüfung bei einer weiteren akkreditierten Prüfanstalt an. Im Falle der Bestätigung der von der HUS ermittelten Ergebnisse sind die Kosten für die Wiederholungsprüfung und der zusätzliche Aufwand der HUS vom Kunden zu tragen.

9. Schutz der Arbeitserzeugnisse, Vertraulichkeit

Die HUS behält an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Prüf- bzw. Inspektionsberichte, Gutachten etc. mit allen Anlagen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Jede anderweitige Verwendung, Veröffentlichung und Vervielfältigung von Stellungnahmen, Gutachten, Prüfberichten oder ähnlichen Dokumenten, insbesondere zu Werbezwecken, sowie deren auszugsweise Verwendung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die HUS.

Die HUS stellt dem Kunden alle unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen Ergebnisse und Erkenntnisse zur Verfügung. Jegliche vom Kunden erhaltenen Informationen sowie die aus den Untersuchungen gewonnenen Informationen werden – sofern nicht gesetzlich anders geregelt - vertraulich behandelt. Ohne schriftliche Zustimmungserklärung des Kunden werden die Unterlagen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt. Hiervon unabhängig bleibt die Verpflichtung der HUS gegenüber übergeordneten Behörden (wie z.B. den Vertretern der Akkreditierungsstelle) Einblick in Unterlagen zu einzelnen Prüfungsvorgängen zu ermöglichen.

10. Datenverarbeitung

Die HUS ist berechtigt, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes persönliche oder wirtschaftliche Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der Sitz der HUS bzw. bei der Durchführung von Beprobungen jener Ort, an dem die Probe vereinbarungsgemäß vom Vertragspartner der HUS übergeben wurde. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das für den Sitz der HUS sachlich zuständige Gericht zuständig. Es gilt österreichisches Recht.

Stand: 29.01.2019

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